Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

der Firma

 

Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster

 

 1. Vertragsumfang und Gültigkeit

 

(1) Die nachfolgend abgefassten Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Erbringungen von Dienstleistungen allein oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch die Firma Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster an den KUNDEN und gelten mit Erteilung des Auftrages vom KUNDEN anerkannt und rechtsverbindlich, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

 

(2) Insofern Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster nicht abweichende Bedingungen vor dem Vertragsschluss schriftlich zugestimmt hat, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle mit Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster abgeschlossenen Verträge. Das umfasst auch abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN.

 

(3) Mündliche Zusagen, die nicht schriftlich durch Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster bestätigt wurden, gelten bis zur letztendlichen Äußerung seitens Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster als schwebend unwirksam.

 

(4) Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist dazu berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Insofern der KUNDE den neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ihrer Übermittlung widerspricht, werden diese nach Ablauf dieser Frist wirksam. Die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten mit der Veröffentlichung auf der Internetpräsenz von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster als dem KUNDEN zugegangen.

 

(5) Auf Anfrage des KUNDEN legt Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ein schriftliches und unverbindliches Angebot vor. An dieses Angebot ist Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster 14 Tage ab Zugang an den KUNDEN gebunden.

 

(6) Soweit das Angebot auf der Grundlage von Kalkulationsunterlagen erfolgt, wird eine entsprechende Änderung des Angebotes vorgenommen, insofern eine Änderung der Kalkulationsunterlagen durch den KUNDEN im Zuge der Arbeiten notwendig wird. Änderungen von Kalkulationsunterlagen sind Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster unverzüglich durch den KUNDEN schriftlich mitzuteilen. Nimmt der KUNDE das geänderte Angebot von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster nicht an, ist er zum Ersatz allen dadurch entstehenden Schadens verpflichtet, der Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster erwächst.

(7) Die Angebotslegung und die Annahme des Angebotes erfolgen ausschließlich in schriftlicher Form. Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist durch die Angebotslegung nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen verpflichtet.

 

(8) In Anzeigen, Abbildungen, Rundschreiben, Prospekten, Katalogen, Preislisten und dergleichen sowie auf der Internetpräsenz enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

(9) Mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der bestellten Lieferung nach Erhalt der Bestellung durch Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster, gilt der Vertrag als geschlossen.

 

2. Leistung und Prüfung

 

(1) Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist bei der Erbringung von Dienstleistungen und Lieferung von Waren an keine fixen Termine gebunden, es sei denn, diese wurden bereits im Angebot festgelegt. Nach Maßgabe der Möglichkeiten und im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit ist Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster jedenfalls bestrebt, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Sollten Termine mit dem KUNDEN nicht haltbar sein, wird Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster den KUNDEN im Rahmen der Möglichkeiten rechtzeitig informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Dies gilt insbesondere für wetterabhängige Dienstleistungen im Freien. Ansprüche aus Leistungsstörungen kann der KUNDE daraus nicht geltend machen.

 

(2) Leistungen können nach Wahl von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster, durch Mitarbeiter von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster oder durch selbstständige Dritte im Auftrag von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster erbracht werden.

 

(3) Insoweit Lieferung und/oder Leistung teilbar ist, kann sie von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster auch in Teilen erbracht werden. Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist in diesem Fall berechtigt, für jede Teilleistung bzw. Teillieferung getrennt Rechnung zu legen.

 

(4) Der KUNDE wird dafür sorgen, dass Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen und Materialien, die vom KUNDEN auf seine Kosten beizubringen sind, zeitgerecht erhält und eine rechtzeitige Information von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig an Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster erfolgt, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster bekannt werden. Der KUNDE hat ebenso die in seine Sphäre fallenden organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen - insbesondere die Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsraumes - und eine Verzögerung der Arbeiten ohne wichtigen Grund zu unterlassen.

 

 

(5) Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes und des darüber hinaus gehenden Schadens zu verlangen, wenn die Ausführung des Auftrages nach Vertragsabschluss durch den KUNDEN verhindert wird.

 

(6) Liegen wichtige Gründe auf Seiten von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster vor, die der Ausführung des Auftrages entgegenstehen, so hat Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster Anspruch auf jenen Teil des Entgelts, der auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen/Leistungen entfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den KUNDEN die bisherigen Leistungen verwertbar sind.

 

(7) Bei unvorhersehbaren Unterbrechungen aufgrund von natürlichen Begebenheiten, die Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster nicht bekannt sein konnten oder vom KUNDEN unzureichend kommuniziert wurden, ist Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster berechtigt, die notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des KUNDEN zu treffen, um den Auftrag ausführen zu können.

 

 3. Preise, Steuern und Gebühren

 

(1) Sämtliche Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – als Nettopreise ohne jeden Abzug, zu denen die jeweils im Lieferzeitpunkt gültige Umsatzsteuer und gegebenenfalls Versand- und Verpackungskosten hinzuzurechnen sind.

(2) Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Marktsituation oder Einstandspreise, oder nicht im Einflussbereich von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, so erhöhen sich die Preise entsprechend, außer zwischen Auftragserteilung und Beginn der Leistungsausführung liegen mehr als 4 Wochen.

(3) Die kalkulierten Preise setzen eine ungestörte Leistungserbringung ohne Unterbrechung und Verzögerung voraus. Wird auf Wunsch des KUNDEN oder aufgrund geänderter tatsächlicher Gegebenheiten im Zuge von Arbeiten eine Änderung (Inhalt, Arbeitszeit etc.) des Angebotes notwendig, ist Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster berechtigt, das Angebot entsprechend den Erfordernissen für die Durchführung der Arbeiten zu modifizieren. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und Lieferungen können durch Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster dem KUNDEN gegenüber abgerechnet werden.

(4) Sofern in Preislisten nicht ausdrücklich anders angeführt ist, gelten alle Preise für Materialien normaler Handelsgüte. Für Rücknahme und Entsorgung von Verpackungs-material, Altgeräten oder sonstiger abmontierter Einrichtungen ist Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster berechtigt, die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.

(5) Soweit dem KUNDEN Vergünstigungen oder Rabatte gewährt werden, erfolgt das ausschließlich aufgrund  freiwilliger Basis durch Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster. Der KUNDE kann daraus keinen Rechtsanspruch für künftige Leistungen und Lieferungen ableiten.

 

4. Liefertermin

 

(1) Lieferfristen sind für Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster grundsätzlich unverbindlich. Nur in Ausnahmefällen können feste Liefertermine und Zusagen gegeben werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung im Rahmen der Angebotslegung.

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen. Hat der KUNDE Unterlagen oder Materialien bereitzustellen, beginnen die Lieferfristen nicht vor deren Bereitstellung. Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster oder Vorlieferungsfristen der Materialien, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen. Eine angemessene Verlängerung gilt in diesen Fällen als vereinbart. Ebenso verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum, um den der KUNDE seinen Verpflichtungen gegenüber Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt oder in Verzug gerät. Nicht berührt werden dadurch die Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster zustehenden Rechte aus Verzug des KUNDEN.

(3) Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster kann bei Überschreitung einer Lieferfrist in keiner Weise wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. Für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haftet Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster nicht.

(4) Wird die vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten am vereinbarten Ort oder zum vereinbarten Zeitpunkt durch den KUNDEN gestört oder behindert, gilt die Verzögerung als nicht durch Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster verschuldet. Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster kann in diesem Fall nach freier Wahl Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von der Annahme vom Vertrag zurücktreten.

 

 5. Zahlung

 

(1) Sämtliche Rechnungen von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster, einschließlich Teilrechnungen, sind nach Erhalt prompt ohne Abzug fällig und auf das von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster bekannt gegebene Konto zahlbar. An dem Tag, an dem Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster über die Zahlungen in der vereinbarten Währung verfügen kann, gelten diese als geleistet.

(2) Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster hat – insbesondere, aber nicht ausschließlich – bei Versendungskäufen das Recht, die Leistung oder Lieferung nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Ebenso ist Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster berechtigt, für die zu leistenden Waren und Dienstleistungen eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% des Gesamtauftragsvolumens zu verlangen. Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster kann in diesem Fall mit der Erfüllung so lange zuwarten, bis der KUNDE die Anzahlung geleistet hat.

(3) Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des KUNDEN aufkommen lassen, berechtigen Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster, alle Forderungen gegen den KUNDEN sofort fällig zu stellen und von allen schwebenden Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 (4) Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) ist bei Überschreitung des Zahlungsziels nicht zur Mahnung verpflichtet. Soweit dennoch Mahnungen an den KUNDEN verschickt werden, ist Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster berechtigt, hierfür pro Mahnung einen Aufwandsersatz von EUR 12,00 in Rechnung zu stellen. Weiters hat Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Der KUNDE verpflichtet sich im Verzugsfall, alle aus einer Mahnung entstehenden Kosten und Spesen, insbesondere Inkassospesen, Gerichtskosten sowie gerichtliche und außergerichtliche Anwaltskosten von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster zu ersetzen.

 

 6. Rücktrittsrecht

 

(1) Ist der KUNDE mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, kann Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, das genannte noch offene Restentgelt fällig stellen (Terminverlust geltend machen ) und bei Nichteinhaltung einer angemessenen gewährten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

(2) Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist weiteres berechtigt, zur Gänze oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, oder durch die Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN entstanden sind und dieser trotz Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der oben angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

(3) Eine Vertragspartei ist berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.

(4) Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung vom KUNDEN noch nicht übernommen wurde. Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist aber auch berechtigt, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

 

 7. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Vermutung nach § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu laufen. § 934 ABGB wird ausgeschlossen.

(2) Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art hat der KUNDE unverzüglich auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu kontrollieren. Etwaige Mängel sind vom KUNDEN umgehend schriftlich zu rügen. Offene Mängel sind sofort zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Mängel können nach der Wahl von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster durch Verbesserung oder Austausch behoben werden. Die Beseitigung eines Mangels kann durch Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster verweigert werden, wenn sie unmöglich ist oder sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Sofern Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster nicht einer Wandlung zustimmt, kann der KUNDE in diesem Fall nur Preisminderung begehren.

(4) Der KUNDE hat kein Recht, die Abnahme, Lieferungen und Leistungen grundlos oder wegen nur geringfügiger Mängel abzulehnen.

(5) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Bauten oder Geräte von fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert worden sind und der Mangel im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.

(6) Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der KUNDE Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt, Installationserfordernisse und einschlägige Gesetze oder Normen nicht beachtet, Teile überbeansprucht oder den Aufbau unrichtig oder nachlässig behandelt. Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster haften nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.

(7) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind vom KUNDEN zu vertreten und führen insbesondere nicht zum Verzug von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster. Daraus resultierende Mehrkosten sind vom KUNDEN zu tragen.

(8) Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des KUNDEN gegen die Forderungen von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist ausgeschlossen.

 

 8. Haftung

 

(1) Die Haftung von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster beschränkt sich auf Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit ist eine Haftung ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den KUNDEN. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der KUNDE nachzuweisen. 

(2) Keine Haftung von Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster besteht weiters für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, Bedienungsfehler, ungewöhnliche Betriebsbedingungen, mangelnde organisatorische Rahmenbedingungen oder unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen.

(3) Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages der den Schadenersatz auslösenden (Teil)Lieferung bzw. Leistung begrenzt.

(4) Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster haftet nicht für Schäden an Anlagen, deren Bestehen oder Verlauf Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster nicht bekannt sein konnte oder der KUNDE keine ausreichende Information über deren Bestehen oder Verlauf vor Beginn der Arbeiten erteilt hat.

 

 9. Abmahnungen

 

(1) Sollte es Gründe für rechtliche Beanstandungen seitens Dritter geben, so bitten wir um eine entsprechende Mitteilung auf direktem Wege via Telefon bzw. Email und ohne un- nötigen juristischen (Schein-)Aufwand. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns wird im Sinne und mit Hinweis auf die Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.

(2) Sollte vor einer Kostennote eines Rechtsanwaltes kein Kontakt mit uns aufgenommen worden sein, um eventuell vorliegende Probleme schnell und ohne Rechtsstreit zu beseitigen, wird gegen die Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit aller rechtlichen Härte vorgegangen. Hierzu zählt insbesondere eine Klageerhebung zur Feststellung einer unzulässigen Abmahnung, eine Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer und je nach Begründung einer unnötigen kostenpflichtigen Abmahnung gegebenenfalls auch eine Strafanzeige wegen Betruges.

 

 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

 

(1) Als Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem KUNDEN und Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster entstehenden Leistungen und Lieferungen wird Lengau im Südlichen Innviertel vereinbart.

(2) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

(3) Die Anwendung der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt als vereinbart. Gerichtsstand für alle entsprechenden Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Anbahnung einer solchen, ist das für Lengau im Südlichen Innviertel sachlich zuständige Gericht. Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster ist zudem berechtigt, auch im allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.

 

 11. Schlussbestimmungen

 

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

(2) Sollten Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hiedurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Lücke tritt ersatzweise eine Regelung, wie sie die Parteien zur Erreichung des (wirtschaftlich) gleichen Ergebnisses in Kenntnis der Unwirksamkeit bzw. Lücke vereinbart hätten.

 

 12. Mediationsklausel

 

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

 

13. Nachtrag in eigener Sache:

 

Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt durch:

Technik-Hilfe 50 Plus, Dipl.-Ing. (FH) Markus Köster

 

Alle übergeordneten und regulierenden Gesetzgebungen zum Schutz des Konsumenten sind selbstverständlich bindend. Dieses Dokument wird laufend den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Etwaige Hinweise und Ergänzungen bitte in geeigneter Form schriftlich an mich. Vielen Dank ! 

Version 1.01    Lengau / Südliches Innviertel im Jänner 2018