ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENDonauwalzer Hotelbetriebs-und Import Export GmbHFassung vom1.1.2016Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsdefinitionen § 3 Vertragsabschluss Anzahlung § 4 Beginn und Ende der Beherbergung § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag Stornogebühr § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft § 7 Rechte des Vertragspartners § 8 Pflichten des Vertragspartners § 9 Rechte des Beherbergers § 10 Pflichten des Beherbergers § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen § 12 Haftungsbeschränkungen § 13 Tierhaltung § 14 Verlängerung der Beherbergung § 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages Vorzeitige Auflösung § 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl § 18 Besondere Geschäftsbedingungen für Gruppen § 19 Sonstiges

 

§ 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) ersetzen die bisherigen AGBs. 1.2 Diese AGBs schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Diese AGBs sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär. § 2 Begriffsdefinitionen 2.1 Begriffsdefinitionen: „Beherberger“: Ist die Donauwalzer Hotelbetriebs-und Import Export GmbH, welche Gäste gegen Entgelt beherbergt. „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.). „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In-oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. „Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen. „Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.§ 3 Vertragsabschluss Anzahlung -Kreditkarte 3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme und schriftliche Bestätigung der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt. Die Geschäftszeiten zu denen elektronische Erklärungen als zugegangen gelten sind: Montag Freitag (Werktags) von 09:00 bis 18:00. 3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande. Sollte die vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht dem Hotel zugegangen sein, so kann dieses einseitig vom Vertrag zurücktreten. Dem

 

Vertragspartner entsteht dadurch kein wie immer geartetes Recht des Schadenersatzes oder Kosten/Aufwandsentschädigung. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit-und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. 3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt. 3.5 Alternativ zu einer Anzahlung kann auch eine gültige Kreditkarte hinterlegt werden (Name des Karteneigentümers, Nummer, Ablaufdatum, Kreditkarteninstitut). Der Vertragspartner bestätigt ausdrücklich, dass er über die hinterlegte Karte verfügen darf und, dass letztere eine ausreichende Deckung für die Gesamtkosten des Aufenthaltes aufweist. Das Hotel wird eine Vorautorisierung über den voraussichtlichen Gesamtbetrag vornehmen das Geld wird vorab von der Karte nicht abgebucht. Sollte die Karte/das entsprechende Konto keine genügende Deckung für die Vorautorisierung aufweisen oder eine Vorautorisierung aus anderen, dem Hotel nicht zurechenbaren Gründen nicht möglich sein, so ist das Hotel berechtigt einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner entsteht dadurch kein wie immer geartetes Recht der Schadenersatzforderung oder Kosten/Aufwandsentschädigung. § 4 Beginn und Ende der Beherbergung 4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen. Bei Anreise hat eine gültige Kreditkarte (Name, Nummer, Ablaufdatum) des Gastes an der Rezeption hinterlegt zu werden. Im Falle, dass der Gast keine Kreditkarte besitzen sollte, können ausnahmsweise € 50,00 als Deposit an der Rezeption hinterlegt werden. Sollten weder die Kreditkarte noch die genannte Summe Bargeld hinterlegt werden, hat das Hotel das Recht die Beherbergung des Gastes ohne weiterer Ansprüche dessen abzulehnen. Das bedungene Entgelt wird dennoch geschuldet. 4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung. 4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind. § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag Stornogebühr Rücktritt durch den Beherberger 5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, so erlischt die Pflicht des Beherbergers den Gast zu beherbergen. 5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt

 

vereinbart wurde. 5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 10.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. 5.4 Bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Rücktritt durch den Vertragspartner Stornogebühr 5.5 Bis spätestens 48 Stunden, 18 Uhr lokale Hotelzeit, vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag (für Einzelreservierungen) ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden. Für Gruppenreservierungen (ab 8 Personen) und für Reservierungen zu Kongress-oder Messezeiten gelten gesonderte Konditionen. 5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nurunter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich (gilt nicht für Gruppenreservierungen ab 8 Personen und für Reservierungen zu Kongress-oder Messezeiten): -bis 48 Stunden vor dem Ankunftstag 0 % vom gesamten Arrangementpreis; -ab 48 Stunden vor dem Ankunftstag 100 % vom gesamten Arrangementpreis der ersten Nacht.§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft 6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher oder ähnlicher Qualität) zur Verfügung stellen, besonders wenn die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist. 6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. 6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers. § 7 Rechte des Vertragspartners 7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel-und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben. § 8 Pflichten des Vertragspartners 8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter

 

Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. 8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, usw. 8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen. § 9 Rechte des Beherbergers 9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherbergerdas gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs-oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu. Für die Verwahrung der in Pfand genommenen Gegenstände wird ein tägliches Entgelt von € 12,00 in Rechnung gestellt. 9.2 Dienstleistungen die über Logis und Frühstück hinausgehen, wie etwa die Nutzung des Wellnessbereiches, Stellplätze, Wäscheservice, W-LAN, diverse Konsumationen, etc., sind extra zu bezahlen.Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen. Sobald in einem Zimmer geraucht wird, wird dem Gaste ein Sonderreinigungsentgelt iHv € 179,00 in Rechnung gestellt. Sollte das Zimmer allerdings benötigt werden und aufgrund der Geruchsbelästigung nicht vermietet werden können, so hat der Gast, welcher für das Rauchen am Zimmer verantwortlich zeichnet, auch die notwenigen Ausquartierungs-und damit zusammenhängende Kosten (zB. Taxi) der kommenden Gäste zu übernehmen. Dieser Betrag ist allerdings mit € 500,00 pro verunreinigtem Zimmer limitiert. 9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu. 9.4 Der Gast stimmt ausdrücklich zu, dass von Ihm bzw. seiner Begleitung gemachte Bild-oder Tonaufnahmen im Rahmen des Hotelaufenthaltes, in das Eigentum des Beherbergers übergehen. Der Gast stimmt einer Veröffentlichung, sowohl in Print-als auch in Onlinemedien zu, ohne dass es einer zusätzlichen Zustimmung bedarf.§ 10 Pflichten des Beherbergers 10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem

 

Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. 10.2 Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Garage, Wäscheservice, W-LAN usw.; b) für die Bereitstellung von Zusatz-bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet. c) Sonderreinigungskosten nach Missachtung des Rauchverbots. § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen 11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftungdes Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Nützt der Vertragspartner oder der Gast die bereitgestellten Gratis-Gäste-Safes des Beherbergers nicht, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit € 350,00 begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen. 11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. 11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 350,00. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß. 11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des Hotels gewöhnlich in Verwahrung geben. 11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen, sonst ist das Recht erloschen.

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen 12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. 12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers fürleichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zuersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses. § 13 Tierhaltung 13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegen ein Entgelt von € 15,00 pro Nacht in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. 13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zulassen. 13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen. 13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilter Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat. 13.5 Im Wellnessbereich dürfen sich Tiere nicht aufhalten. § 14 Verlängerung der Beherbergung 14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages Vorzeitige Auflösung 15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. 15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. 15.3 Durch den Tod des Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger. 15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

 

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. 15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen. § 16 Erkrankung oder Tod des Gastes 16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunschdes Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist. 16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind. 16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche: a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe b) notwendig gewordene Raumdesinfektion, c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände, d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichenusw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden, e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen

 

wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä., f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen. § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist (Wien). 17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht. 17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen. 17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden. 17.5 Wurdeder Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. § 18 Besondere Geschäftsbedingungen für Gruppen 18.1 Gruppen bestehen aus mindestens 15Personen (exklusive Reiseleiter), die gemeinsam ankommen und abreisen. Falls die Teilnehmeranzahl einer Gruppe nach der Reservierung auf weniger als 8 Personen reduziert wird, obliegt es dem Hotel, ob die Anzahl der verbleibenden Personen als Gruppe anerkannt wird. 18.2. Das Hotel verpflichtet sich, die auf dem Voucher/der Gruppenbestätigung ausgewiesenen Leistungen zu erbringen, darüber hinausgehende Leistungen sind vom Gast selbst zu begleichen. Der Voucher/die Gruppenbestätigung ist bei Ankunft an der Rezeption abzugeben. Die bestellten Leistungen werden in einer einzigen Rechnung ausgewiesen. 18.3 Bis 45 Tage vor Ankunft ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages zu bezahlen. Bis 14 Tage vor Ankunft ist der Restbetrag fällig. Etwaige Bankspesen trägt der Kunde. Der Abschluss des Hotelvertrages kommt erst mit Erhalt der Anzahlung zustande. 18.4 Die Namensliste der Gruppe (inkl. Anzahl der Kinder) muss spätestens 7 Tage vor dem Ankunftstag übermittelt werden. 18.5 Stornierungen können nur schriftlich erfolgen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Einlangens beim Hotel. Die Stornogebühr beträgt: -bis 50 Tage vor dem Ankunftstag: Stornierung der gesamten Gruppe kostenlos

 

-bis 30 Tage vor dem Ankunftstag: Stornierungen werden mit 25% des vereinbarten Gesamtumsatzes in Rechnung gestellt. -bis 14 Tage vor dem Ankunftstag: Stornierungen werden mit 75% des vereinbarten Gesamtumsatzes in Rechnung gestellt. -bis 3 Tage vor dem Ankunftstag: Jede Stornierung wird mit 90% des vereinbarten Gesamtumsatzes in Rechnung gestellt. -Wenn ohne nachweisliche Stornierung die gebuchte Leistung nicht in Anspruch genommen wird: Es werden 100% des vereinbarten Gesamtumsatzes in Rechnung gestellt. § 19 Sonstiges 19.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich. 19.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24.00 Uhr) zugegangen sein. 19.3 Der Beherbergerist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt. 19.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.