Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Hotel Zur Goldenen Sonne Hotelbetriebs GmbH & Co.KG

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Hotel Zur Goldenen Sonne Hotelbetriebs GmbH & Co.KG (im Folgenden „Hotel Zur Goldenen Sonne“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstige n Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen unseres Hotels. Das Hotel Zur Goldenen Sonne ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.

2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Hotel Zur Goldenen Sonne abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel Zur Goldenen Sonne diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.


§ 2 Vertragsschluss

1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nachmündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Hotels Zur Goldenen Sonne zustande. Dem Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.

2. Schließt der Vertragspartner einen sogenannten Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.

3. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn das Hotel Zur Goldenen Sonne dies ausdrücklich gestattet. Das Hotel Zur Goldenen Sonne kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.


§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise

1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.

2. Der Vertragspartner haftet dem Hotel Zur Goldenen Sonne für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des Hotels erhalten, verursacht werden.

3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird das Hotel Zur Goldenen Sonne den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat das Hotel Zur Goldenen Sonne vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.

4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel Zur Goldenen Sonne das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

5. Die Zimmer müssen am Anreisetag spätestens um 12.00 Uhr geräumt sein. Danach kann das Hotel über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 16.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 16.00 Uhr 100 % des vollen Logispreises (Listenpreis).


§ 4 Veranstaltungen

1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel Zur Goldenen Sonne zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel Zur Goldenen Sonne dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Hotel nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.

2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist das Hotel Zur Goldenen Sonne berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels Zur Goldenen Sonne und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Vertragspartner zumutbar sind.

4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann das Hotel Zur Goldenen Sonne pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.

6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel Zur Goldenen Sonne abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transport- und Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.

8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels Zur Goldenen Sonne nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.

9. Störungen oder Defekte an vom Hotel Zur Goldenen Sonne zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dieses dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.

10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie dem Hotel Zur Goldenen Sonne belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Hotel frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners.

11. Beschafft das Hotel Zur Goldenen Sonne für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt dem Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels Zur Goldenen Sonne wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.

13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels Zur Goldenen Sonne. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.


§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Hotels Zur Goldenen Sonne. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Hotel das Recht, Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden. Für Reisegruppen gilt Grundsätzlich, dass 50% der Gesamtsumme bis spätestens 1 Monat vor Anreise an das Hotel zu leisten ist. Hält der Besteller dies nicht ein, ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die restlichen 50% sind bei Abreise direkt im Hotel zu leisten.

2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder ein sonstiges Ereignis stattfindet und wird nach Vertragsschluss aus Gründen, die das Hotel Zur Goldenen Sonne nicht zu vertreten hat, ein derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für den neuen Zeitraum, wenn dem Hotel die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob das Hotel Zur Goldenen Sonne seine Leistungspflicht erfüllen kann, teilt es dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit. Ist die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die gebuchten Zimmer für den neuen Zeitraum bereits an Dritte vermietet sind, können die Parteien ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen. Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.

3.    Der Zahlungsanspruch des Hotels Zur Goldenen Sonne ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.

4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Hotel Zur Goldenen Sonne, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

5.   Parkplatzgebühren Hoteleigener PKW-Stellplatz:
8,00 EUR pro angefangenen Nutzungstag. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind bei der Nutzung ausgeschlossen.
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6. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich bar, mit Kredit- oder Girokarten oder nach Rechnungserhalt per Überweisung zu zahlen. Das Hotel Zur Goldenen Sonne ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

7. Kosten bei fahrlässigem Auslösen des Feueralarms: Dem Hotel entstehen für Alarmaufschaltung und Nachverfolgung von Feueralarmen sowie für die Aufhebung des Alarms Kosten von Wachdiensten und zusätzlich alarmiertem Personal. Dafür fallen pro Feueralarm Kosten in Höhe von 150,00 EUR an, die vom Gast zu tragen sind.

8. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Hotels Zur Goldenen Sonne nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotels abgetreten werden.

9. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Produkten des Hotels Zur Goldenen Sonne mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte Buchung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internett o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.


§ 6 Leistungsstornierung / Leistungsreduzierung

1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung bzw. Reduzierung durch den Vertragspartner hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten:

a) kein Schadensersatz, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung bis (einschließlich) 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel Zur Goldenen Sonne zugeht.
b) Schadensersatz i.H.v. 50% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung zwischen 89 und 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht.
c) Schadensersatz i.H.v. 70% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung 29 und 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht.
d) Schadensersatz i.H.v. 90% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht.


2. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Hotels Zur Goldenen Sonne nicht gegeben oder geringer ist.


3. Sofern das Hotel Zur Goldenen Sonne die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.

4. Unabhängig von dem oben genannten Schadensersatz hat der Vertragspartner eine pauschale Bearbeitungsgebühr i.H.v. 50,00 € zu leisten.


§ 7 Rücktritt / Kündigung des Hotels Zur Goldenen Sonne

1. Das Hotel Zur Goldenen Sonne ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Hotel nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen des Hotels mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Hotels untervermietet werden
f) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder des Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann.

2. Das Hotel Zur Goldenen Sonne hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts/der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Hotel begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.


§ 8 Haftung des Hotels Zur Goldenen Sonne, eingebrachte Gegenstände, Verjährung

1. Das Hotel Zur Goldenen Sonne haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

2. Ausnahmsweise haftet das Hotel für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,

a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt
b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Eine Haftung des Hotels für Folgeschäden odermittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn das Hotel eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.

6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.

7. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.

8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen das Hotel Zur Goldenen Sonne aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.


§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

1. Besteht die Leistungspflicht des Hotels Zur Goldenen Sonne neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschal-reisevertrag.

2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.

4. Das Hotel Zur Goldenen Sonne haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten er leidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.


§ 10 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels Zur Goldenen Sonne.

2. Es gilt deutsches Recht.

3. Gerichtsstand ist Quedlinburg.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.

5. Für Rechtsgeschäfte mit ausländischen Unternehmen sind Mitarbeiter die nicht zur Geschäftsführung berufen nicht berechtigt. Dies betrifft Reservierungen ausdrücklich nicht.

 

Quedlinburg, im April 2016