ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Hotelaufnahmeverträge und Veranstaltungen
des
Schlosshotels Monrepos –Finkbeiner Beteiligungs GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und
Lieferungen des Schlosshotels Monrepos, insbesondere für
Hotelaufnahmeverträge sowie für Veranstaltungen wie Konferenzen und
Bankette sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und
Lieferungen des Schlosshotels Monrepos, insbesondere auch Catering- und
Event-Serviceleistungen.
1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen
gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch das Schlosshotel
Monrepos.
2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform
2.1 Präsentationen des Schlosshotels Monrepos, insbesondere im Internet
oder in Werbebroschüren, stellen kein bindendes Angebot des
Schlosshotels Monrepos dar.
2.2 Ein Hotelaufnahmevertrag kommt durch die Annahme des Antrags des
Kunden durch das Schlosshotel Monrepos zustande. Dem Hotel steht es
frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2.3 Veranstaltungsverträge kommen dadurch zustande, dass ein von dem
Schlosshotel Monrepos abgegebenes Angebot durch den Auftraggeber
schriftlich angenommen wird.
3. Gesamtschuldnerische Haftung
Schließt ein Dritter für einen Gast oder einen Auftraggeber einen
Vertrag ab oder bedient sich der Auftraggeber einer Veranstaltung, bei
deren Organisation oder Durchführung eines Dritten, so haften der Gast
und der Dritte bzw. der Auftraggeber und der Dritte als Gesamtschuldner.
4. Preise
4.1 Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
4.2 Rechnungen des Schlosshotels Monrepos sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
4.3 Das Schlosshotel Monrepos ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder
danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit können im
Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Schlosshotel Monrepos ist
ferner berechtigt, während der Vertragslaufzeit aufgelaufene Forderungen
durch Erteilung von Zwischenrechnungen jederzeit fällig zu stellen und
sofortige Zahlung zu verlangen.
Bis zur Zahlung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder der
fälligen Zwischenrechnung steht dem Schlosshotel Monrepos ein
Leistungsverweigerungsrecht zu.
5. Besondere Bestimmungen bei Hotelaufnahmeverträgen
5.1 Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren
Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecke bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schlosshotels Monrepos.
5.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sie müssen am Abreisetag spätestens um 12:00 Uhr geräumt sein.
5.3 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, hat der Gast
keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder
Räumlichkeiten.
5.4 Zimmerstornierungen können nur schriftlich erfolgen. Zeitpunkt der
Stornierung der Buchung ist der Eingang der schriftlichen
Zimmerstornierung beim Schlosshotel Monrepos.
5.4.1 Stornierungen bei Individualreservierungen
Individualreservierungen liegen bei Reservierungen von 1 bis 9 Zimmern pro Nacht vor.
(1) Bis zu 7 Tagen vor dem geplanten Aufenthalt in der Zeit vom 03.01.
bis zum 19.12. eines Kalenderjahres entstehen dem Gast bei Stornierungen
von Individualreservierungen keine Stornokosten. Bei späteren
Stornierungen und bei Stornierungen ab 6 Wochen vor dem geplanten
Aufenthalt im Zeitraum vom 20.12. eines Kalenderjahres bis zum 02.01.
des darauffolgenden Jahres (Weihnachten/Jahreswechsel) ist das
vereinbarte Entgelt unter Berücksichtigung der Regelungen des Abs. 2 zu
zahlen. Dies betrifft auch Umbuchungen auf einen späteren Zeitpunkt mit
anschließender Stornierung.
(2) Werden Zimmer anderweitig vermietet, hat das Hotel die Einnahmen
sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht
anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte
Aufwendungen pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet,
mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Logis-Preises für
Übernachtungen (mit oder ohne Frühstück) und 70 % für
Halbpensionsarrangements zu zahlen. Dem Gast steht die Möglichkeit
offen, nachzuweisen, dass der für die ersparten Aufwendungen
pauschalierte Betrag tatsächlich höher liegt; in diesem Fall wird der
vom Gast nachgewiesene Betrag berücksichtigt.
5.4.2 Stornierungen bei Zimmerfestkontingenten
Zimmerfestkontingente liegen bei Reservierungen von 10 oder mehr Zimmern
pro Nacht vor. Je nach Zeitpunkt der Stornierung kann ein Teil des
Zimmerkontingents kostenfrei storniert werden:
(1) Zimmerfestkontingent bis 49 Zimmern pro Nacht
Zeitpunkt der Stornierung der Hotelzimmer (Zugang beim Schlosshotel Monrepos)
Anteil des Kontingents, der kostenfrei zurückgegeben werden kann
Zeitpunkt der Stornierung der Hotelzimmer (Zugang beim Schlosshotel Monrepos)
Anteil des Kontingents, der kostenfrei zurückgegeben werden kann
Stornierung bis 10 Wochen vor Anreise
50 % des Kontingents pro Nacht
Stornierung bis 6 Wochen vor Anreise
25 % des Kontingents pro Nacht
Stornierung bis 4 Wochen vor Anreise
10 % des Kontingents pro Nacht
(2) Zimmerfestkontingent ab 50 Zimmer pro Nacht:
Zeitpunkt der Stornierung der Hotelzimmer (Zugang beim Schlosshotel Monrepos)
Anteil des Kontingents, der kostenfrei zurückgegeben werden kann
Rücktritt bis 12 Wochen vor Anreise
50 % des Kontingents pro Nacht
Rücktritt bis 8 Wochen vor Anreise
25 % des Kontingents pro Nacht
Rücktritt bis 6 Wochen vor Anreise
10 % des Kontingents pro Nacht
Für nicht kostenfrei stornierbare und nicht in Anspruch genommene Zimmer
ist der Gast verpflichtet, 90 % des anteiligen Zimmerpreises zu zahlen,
sofern das Schlosshotel Monrepos die jeweiligen Zimmer nicht
anderweitig vermieten kann. Dem Gast steht die Möglichkeit offen,
nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher liegen;
in diesem Fall wird der vom Gast nachgewiesene Betrag berücksichtigt.
5.4.3 Stornierungen bei Abrufkontingenten
Abrufkontingente sind Reservierungen von 10 oder mehr Zimmern pro Nacht,
bei denen die Zimmer von Gast oder einem Dritten unter einem Stichwort
bis zum einem vereinbarten Zeitpunkt bei dem Schlosshotel Monrepos
abgerufen werden. Je nach Zeitpunkt der Stornierung kann ein Teil des
Abrufkontingents kostenfrei storniert werden.
(1) Abrufkontingent bis 49 Zimmer pro Nacht:
Zeitpunkt der Stornierung der Hotelzimmer (Zugang beim Schlosshotel Monrepos)
Anteil des Kontingents, der kostenfrei zurückgegeben werden kann
Stornierung bis 10 Wochen vor Anreise
50 % des Kontingents pro Nacht
Stornierung bis 6 Wochen vor Anreise
25 % des Kontingents pro Nacht
Stornierung bis 4 Wochen vor Anreise
10 % des Kontingents pro Nacht
(2) Abrufkontingent ab 50 Zimmer pro Nacht
Zeitpunkt der Stornierung der Hotelzimmer (Zugang beim Schlosshotel Monrepos)
Anteil des Kontingents, der kostenfrei zurückgegeben werden kann
Rücktritt bis 12 Wochen vor Anreise
25 % des Kontingents pro Nacht
Rücktritt bis 8 Wochen vor Anreise
15 % des Kontingents pro Nacht
Rücktritt bis 6 Wochen vor Anreise
10 % des Kontingents pro Nacht
Für nicht kostenfrei stornierbare und nicht in Anspruch genommene Zimmer
ist der Gast verpflichtet, 90 % des anteiligen Zimmerpreises zu zahlen,
sofern das Schlosshotel Monrepos die jeweiligen Zimmer nicht
anderweitig vermieten kann. Dem Gast steht die Möglichkeit offen,
nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher liegen;
in diesem Fall wird der vom Gast nachgewiesene Betrag berücksichtigt.
6. Besondere Bestimmungen für das Spa
6.1 Das Schlosshotel Monrepos kann die Wellness- und Saunabereiche
vorübergehend schließen oder die Öffnungszeiten ändern, falls es
Reparaturarbeiten oder ähnliches notwendig machen.
6.2 Kinder dürfen sich nur unter Aufsicht im Schwimmbad und Saunabereich aufhalten.
7. Besondere Bestimmungen bei Veranstaltungen
7.1 Die Unter- und Weitervermietung von im Rahmen der Veranstaltung
durch das Schlosshotel Monrepos überlassenen Räume, Vitrinen oder
Flächen an Dritte sowie die Änderung der vereinbarten Art der
Veranstaltung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Schlosshotels Monrepos.
7.2 Der Auftraggeber hat für seine Veranstaltung notwendige behördliche
Erlaubnisse rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
An Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, hat er
unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
7.3 Die Anbringung von Dekorationen oder sonstigen Materialien bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schlosshotels Monrepos. Die
Dekorationsmaterialien müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen
entsprechen. Auf Anfrage hat der Auftraggeber des Schlosshotels Monrepos
den entsprechenden Nachweis zu führen. Ausschließlich der Auftraggeber
ist dafür verantwortlich, dass die feuerpolizeilichen Anforderungen
eingehalten werden.
7.4 Vom Auftraggeber selbst mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss bis
spätestens 72 Stunden nach der Veranstaltung von diesem wieder abgeholt
werden. Danach ist das Schlosshotel Monrepos berechtigt, es auf Kosten
des Auftraggebers zu entsorgen.
7.5 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
7.5.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem
Schlosshotel Monrepos spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn
mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Schlosshotels Monrepos,
die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche
Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten
höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger,
hat der Auftraggeber das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm
nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich
ersparten Aufwendungen zu mindern.
7.5.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % soll dem
Schlosshotel Monrepos frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor
Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die
tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95 % der
letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziff. 7.5.1 Satz 3 gilt
entsprechend.
7.5.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das
Schlosshotel Monrepos berechtigt, die bestätigten Räume, unter
Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen,
es sei denn, dass dies dem Auftraggeber unzumutbar ist.
7.5.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der
Veranstaltung und stimmt das Schlosshotel Monrepos diesen Abweichungen
zu, so kann das Schlosshotel Monrepos die zusätzliche
Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das
Schlosshotel Monrepos trifft ein Verschulden.
7.6 Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur
nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Schlosshotel Monrepos
mitbringen. In diesen Fällen kann das Schlosshotel Monrepos eine
angemessene Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.
7.7 Soweit im Rahmen der Veranstaltung auch Zimmer überlassen werden,
gilt die Ziffer 5 dieser AGB (Besondere Bestimmungen bei
Hotelaufnahmeverträgen) entsprechend.
8. Besondere Bestimmungen bei Catering
8.1 Das Schlosshotel Monrepos bietet Catering an.
8.2 Der Catering-Auftrag ist mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich zu
erteilen. Sollte sich die Personenanzahl ändern, teilt der Besteller
dies umgehend, spätestens 7 Tage vor dem Liefertermin, mit.
8.3 Eine kostenlose Stornierung ist bis 10 Tage vor Liefertermin möglich.
8.4 Alle mitgelieferten Geräte, Behälter, Platten, Teller, Bestecke etc.
sind Eigentum des Schlosshotels Monrepos. Das Equipment wird
vollständig in einer Ausstattungsliste erfasst, die der Besteller bei
Empfang prüft und deren Richtigkeit bestätigt bzw. ggf. korrigiert.
Das Equipment darf nur zum vereinbarten Zweck und am vereinbarten Ort genutzt werden.
Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden dem Kunden zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
Für hochwertige Ausstattungen kann das Schlosshotel Monrepos einen
angemessenen Mietpreis erheben, der individuell vereinbart und in der
Preiskalkulation gesondert ausgewiesen wird.
Die zur Verfügung gestellte Ausstattung ist vom Veranstalter nach
Veranstaltungsende zum vereinbarten Termin zur Abholung
bereitzustellen.
8.5 Sollten angebotene Produkte saisonbedingt nicht lieferbar sein oder
dem Schlosshotel Monrepos von seinen Lieferanten nicht in der
erforderlichen Menge bzw. Qualität geliefert werden, so behält sich das
Schlosshotel Monrepos geringfügige Änderungen der angebotenen
Speisen/Getränke durch Ersatz dieser Produkte durch gleichwertige Waren
vor.
8.6 Dienstleistungen von Servicekräften, Buffetkräften, Küchen-, Auf-
und Abbaupersonal, Reinigungskräften, Technikern, Hostessen,
Hilfskräften werden gesondert vereinbart; hierfür wird auf Stundenbasis
abgerechnet.
9. Rücktrittsrecht des Schlosshotels Monrepos
Das Schlosshotel Monrepos ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, wenn
a) Höhere Gewalt oder andere von dem Schlosshotel Monrepos nicht zu
vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder
unzumutbar erschweren,
b) die Durchführung des Vertrags den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit
oder den Ruf des Schlosshotels Monrepos nachhaltig beeinträchtigen kann,
soweit dies nicht von dem Schlosshotel Monrepos zu vertreten und nach
Vertragsabschluss eingetreten bzw. dem Schlosshotel Monrepos bekannt
geworden ist.
10. Haftung des Schlosshotels Monrepos
10.1 Sollten Störungen oder Mängel an den Waren oder Leistungen des
Schlosshotels Monrepos auftreten, wird sich das Schlosshotel Monrepos
auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu
sorgen.
Unterlässt es der Vertragspartner schuldhaft, einen offensichtlichen
Mangel dem Hotel innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen, so
ist ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts
ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist auch nicht zum Rücktritt
berechtigt. Gesetzliche Anzeigepflichten des § 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB
sowie – bei Kaufleuten - § 377 HGB bleiben unberührt. Gleiches gilt für
sämtliche sonstige gesetzlichen Anzeige-, Prüfungs- und Rügepflichten.
10.2 Das Schlosshotel Monrepos haftet für leicht fahrlässig verursachte
sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen
ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
begrenzt.
10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die
Haftung des Schlosshotels Monrepos wegen vorsätzlichen Verhaltens oder
grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.4 Ziff. 11 dieser AGB (Haftung für eingebrachte Sachen) bleiben unberührt.
11. Haftung für eingebrachte Sachen
Beherbergt das Schlosshotel Monrepos Gäste oder Auftraggeber von
Veranstaltungen, so haftet das Schlosshotel Monrepos nach den Regelungen
der §§ 701 ff. BGB – also grundsätzlich der Höhe nach begrenzt durch
das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, mindestens bis zu
dem Betrag von EUR 600,00 und höchstens bis zu dem Betrag von EUR
3.500,00.
Für Wertgegenstände (Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten) die im
Zimmersafe ordnungsgemäß untergebracht sind, haftet das Schlosshotel
Monrepos grundsätzlich höchstens bis zum Betrag von EUR 10.000,00.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG) ist ausgeschlossen.
12.2 Sofern der Gast oder Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen des Schlosshotels Monrepos
in Freudenstadt.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Schlosshotel Monrepos –Finkbeiner Beteiligungs GmbH & Co. KG (März 2014)
