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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Best Western Premier Castanea Resort Hotel

Inhaber: Rainer Adank

Scharnebecker Weg 25 _ 21365 Adendorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Eine von der anderen Vertragspartei (nachfolgend als Mieter bezeichnet) veranlasste und

vom Verwender (nachfolgend als Hotel bezeichnet) angenommene Zimmerbuchung begründet

den sogenannten Hotelaufnahmevertrag. Sollten zwischen dem Mieter und dem Hotel

neben und in Verbindung mit der Gewährung von Kost und Logis die Organisation eines

Freizeitprogrammes, beispielsweise durch den Besuch kultureller oder sportlicher

Veranstaltungen oder die Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder

vergleichbarer besonderer Angebote als entgeltliche Eigenleistungen verabredet sein, so

begründet dies einen sogenannten Pauschalreisevertrag.

A. Allgemeine Regelungen

§ 1. Geltung der Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Hotelaufnahme- und Pauschalreiseverträge,

die mit dem Best Western Premier Castanea Resort abgeschlossen

werden sowie für sämtliche anlässlich der Durchführung des Vertrages erbrachten

Leistungen in bzw. auf sämtlichen zum Hotel gehörenden Gebäuden oder

Freiflächen. Sofern dem Mieter Konferenz- und Banketträume zur Durchführung

von Veranstaltungen überlassen werden, gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen

des Hotels für Veranstaltungen. Soweit durch letztere keine besonderen

Regelung getroffen ist, gelten auch für die Überlassung von Konferenz- und

Banketträumen die in diesen AGB unter A. dargestellten Allgemeinen Regelungen.

2. Sämtliche Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen

zwischen dem Hotel und dem Mieter, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart

werden.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch

wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des

Mieters unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit

widersprochen.

§ 2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragspartner und Nutzung der Zimmer

1. Der Vertrag kommt nach Antrag des Mieters durch die Annahme des Hotels zustande.

Dem Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich anzunehmen. Bei einem

Antrag auf Reservierung von mehr als 10 Übernachtungseinheiten, also auch

bei einer Reservierung von mehr als 10 verschiedenen Zimmern für jeweils eine

Übernachtung, kommt der Vertrag nur bei schriftlicher Annahme des Hotels zustande.

Weicht die Bestätigung des Hotels vom Antrag des Mieters ab, so liegt

darin ein neues Vertragsangebot, an das das Hotel fünf Werktage gebunden ist,

sofern es nicht vorher durch das Hotel gegenüber dem Mieter widerrufen wird.

Angebote des Hotels sind frei und unverbindlich, sofern, beispielsweise bei Kontingentanfragen,

nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

2. Hat ein Dritter für den Mieter bestellt, so haftet er gegenüber dem Hotel zusammen

mit dem Mieter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmebzw.

Pauschalreisevertrag. Hat der Mieter Leistungen und Auslagen

des Hotels an eine dritte Person veranlasst, so haftet er mit dieser insoweit,

ebenfalls als Gesamtschuldner. Der Mieter ist, wenn nicht etwas anderes vereinbart

ist, verpflichtet, vor Inanspruchnahme eines Zimmers die schriftliche unter

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dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehende Zustimmung des Hotels einzuholen,

sofern das oder die Zimmer von anderen Personen als ihm selbst zur Übernachtung

genutzt werden sollen. Für alle dem Hotel mittelbar oder unmittelbar wegen

Verletzung dieser Pflicht entstehenden Schäden, unabhängig davon, ob sie auf

ein Verhalten oder auf die Person des Übernachtenden selbst zurückzuführen

sind, ist auch der Mieter regresspflichtig.

3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung

zu anderen als Beherbergungszwecken ist nicht gestattet. Ausnahmsweise

erteilt das Hotel auf Anfrage eine schriftliche Zustimmung.

4. Sofern ein Mieter mehr als 10 Zimmereinheiten pro Tag bestellt, ist der Mieter

auch ohne Aufforderung durch das Hotel verpflichtet, diesem vierzehn Tage vor

Anreise eine verständliche Namensliste mit den Personen der Übernachtenden

zu übermitteln. Nachteiligkeiten, die sich aufgrund einer verspäteten oder ausbleibenden

Übermittlung der Namensliste oder einer Unrichtigkeit ergeben, können

gegenüber dem Hotel nicht geltend gemacht werden, insbesondere ist es

dem Mieter verwehrt, Schadensersatz- oder Minderungsansprüche wegen einer

anderen als von ihm beabsichtigten Zimmerverteilung geltend zu machen.

§ 3. Bereitstellung der Zimmer, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

1. Der Mieter erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder

Räumlichkeiten. Sollten bestimmte Zimmer in der Auftragsbestätigung zugesagt,

aber nicht verfügbar sein, so ist das Hotel berechtigt, dem Mieter gleichwertigen

Ersatz im Haus zur Verfügung zu stellen, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche

herleiten kann. Der Mieter hat zu diesem Zweck gegebenenfalls eine angemessene

Wartezeit in Kauf zu nehmen.

2. Sollte es dem Hotel, unabhängig von einer Vereinbarung über die Bereitstellung

bestimmter Zimmer, ausnahmsweise überhaupt unmöglich sein, dem Mieter die

zugesagte Zahl von Zimmern zur Verfügung zu stellen, so können die Leistungen

ganz oder teilweise auch durch ein räumlich nahe gelegenes Hotel gleicher

Kategorie erbracht werden, sofern die Zimmer von dem Mieter oder von dem

Übernachtenden aus beruflichen Gründen benötigt werden und sich das Hotel

schriftlich zur Übernahme der durch die räumliche Lage des ersatzweise leistenden

Hotels etwa entstehenden Mehrkosten wegen längerer Anfahrtswege zu geschäftlichen

Terminen des Mieters/Übernachtenden verpflichtet. Der Mieter ist

im Falle einer solchen Verpflichtung weder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,

noch hat er über die Erstattung von Mehrkosten wegen längerer Wegstrecken

hinausgehende Ansprüche.

3. Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen

Preisliste des Hotels. Sind in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt

und liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4

Monate, so kann das Hotel den vertraglich vereinbarten Preis angemessen,

maximal jedoch um 15% per annum erhöhen. Die Preise können vom Hotel in

vorstehend genanntem Umfang auch dann geändert werden, wenn der Mieter

nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des

Hotels oder der Aufenthaltsdauer wünscht und das Hotel schriftlich zustimmt. Erhöht sich der

Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten

Preise entsprechend; das Hotel ist berechtigt eine Mehrwertsteuererhöhung nach zu belasten.

4. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Eine Rechnung

gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger

zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug

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werden Verzugszinsen von 5%, bei Personen, die nicht

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, von 8% über dem aktuellen

Basiszinssatz berechnet, falls das Hotel keinen höheren Schaden nachweist.

Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten

Zahlung der Einzelrechnungen. Der Zahlungsverzug auch nur einer Rechnung

berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen einzustellen bzw.

von einer Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% abhängig zu machen. Das

Hotel entscheidet darüber ohne Ankündigung. Für jede Mahnung, gleichgültig,

ob verzugsbegründend oder nochmalig nach Verzugseintritt, wird eine

Mahngebühr von Euro 5 geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar

oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und

Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine ( Voucher ) von Reiseveranstaltern

werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein

Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet

wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist

ausgeschlossen.

5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Mieter eine Vorauszahlung

oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des

Mieters zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine

können im Vertrag festgehalten werden.

6. Der Mieter kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen, wenn

seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt

dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen

des Mieters. Ansprüche und Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung

des Hotels abgetreten werden.

§ 4. Stornierung der reservierten Zimmer und Leistungen

1. Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindliche. Eine teilweise Stornierung

der reservierten Zimmer/Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen

und nur ausnahmsweise mit schriftlicher Zustimmung des Hotels möglich.

2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des

Mieters, der um Gesamtstornierung der reservierten Zimmer/Leistungen bittet,

beim Hotelaufnahmevertrag nicht um die tatsächlich ersparten Aufwendungen

des Hotels, sondern zur darüber hinausgehenden Besserstellung des Mieters

nach Maßgabe folgender Bedingungen:

a. Gesamtreservierung (Summe aller Übernachtungen im Reservierungszeitraum)

von bis zu 10 Übernachtungen:

a.a. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

spätestens bis 28 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums

beim Hotel eingeht, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters.

a.b. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

spätestens bis 15 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums

beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des

Mieters auf 15% des Wertes der bestellten Leistungen.

a.c. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

spätestens bis 8 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums

beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des

Mieters auf 30% des Wertes der bestellten Leistungen.

a.d. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

spätestens bis 3 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums

beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des

Mieters auf 60% des Wertes der bestellten Leistungen.

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a.e. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

erst später beim Hotel eingeht oder die reservierten Zimmer/

Leistungen ohne solche Erklärung nicht in Anspruch genommen

werden, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters auf

90% des Wertes der bestellten Leistungen.

b. Gesamtreservierung (Summe aller Übernachtungen im Reservierungszeitraum)

von mehr als 10 Übernachtungen:

b.a. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

spätestens bis 90 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums

beim Hotel eingeht, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters.

b.b. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

spätestens bis 45 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums

beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 50%

des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.

b.c. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

spätestens bis 30 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums

beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 70%

des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen;

b.d. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

spätestens bis 10 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums

beim Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 80%

des Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.

b.e. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des Mieters

erst später beim Hotel eingeht oder die reservierten Zimmer/

Leistungen ohne solche Erklärung nicht in Anspruch genommen

werden, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 90% des

Wertes der vom Mieter bestellten Leistungen.

3. Für den Pauschalreisevertrag geltend in Abweichung zu Ziffer 2 folgende Bedingungen:

Eine Bitte um Stornierung der reservierten Zimmer/Leistungen lässt die Zahlungsverpflichtung

des Mieters beim Pauschalreisevertrag insgesamt

entfallen, sofern bei einer Reservierung von weniger als 10 Übernachtungs-

Einheiten die schriftliche Erklärung des Mieters mit der Bitte um Stornierung

bis 28 Tage vor Aufenthaltsbeginn beim Hotel eingeht. Bei späterem Eingang

der Bitte um Stornierung ist anders als beim Hotelaufnahmevertrag eine

Reduzierung der Zahlungspflicht des Mieters über die tatsächlich ersparten

Aufwendungen des Hotels hinaus auch bei Bestellung von weniger als 10

Übernachtungseinheiten im Rahmen eines Pauschalreisevertrages

ausgeschlossen. Bei einer Gesamtreservierung von 10 oder mehr

Übernachtungseinheiten gilt dieser Ausschluss generell. Nachfolgend § 4. 1.a.

und b. dieser AGB gelten für den Pauschalreisevertrag nicht.

4. Der Mieter ist für den rechtzeitigen Zugang der vorstehend unter § 4. 1. dieser

AGB beschriebenen Erklärungen beweispflichtig.

5. Sofern das Hotel das/die Zimmer im vereinbarten Leistungszeitraum anderweitig

vermieten kann, reduziert sich die nach Maßgabe § 4. 1. und 4.2. dieser AGB

fortbestehende geminderte Zahlungsverpflichtung des Mieters zusätzlich um

den Betrag, um den die Summe aus der fortbestehenden Zahlungsverpflichtung

und dem Entgelt aus der anderweitigen Vermietung den mit dem Mieter

vereinbarten Preis übersteigt. Von einer anderweitigen Vermietung, die vom

Hotel nicht grundlos abgelehnt werden darf, kann der Mieter jedoch maximal nur

insoweit profitieren, als dass seine Zahlungsverpflichtung insgesamt entfällt.

§ 5. Rücktritt des Hotels

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1. Das Hotel ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine

Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Deposit) nicht bis zum verabredeten

Datum auf dem Hotelkonto eingeht.

2. Das Hotel ist außerdem zum sofortigen Rücktritt berechtigt, sofern:

a. höhere Gewalt, Streik oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände

die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

b. Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B.

bezüglich der Person des Mieters, des Übernachtenden oder des Zwecks gebucht

werden;

c. der Name des Hotels oder angeschlossener Betriebsteile (z.B. Restaurant) in

Verbindung mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Einwilligung

des Hotels gebraucht wird;

d. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme

der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder

das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies

dem Verantwortungsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

3. Das Hotel hat den Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein berechtigter Vertragsrücktritt des Hotels begründet

keine Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.

Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihm entstandenen

Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle seines berechtigten

Rücktritts demgegenüber unberührt.

§ 6. Haftung des Hotels

1. Das Hotel haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies

gilt sowohl für alle Ansprüche wegen vom Hotel zu vertretender Pflichtverletzungen

oder Umstände in Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Aushandeln,

dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages unabhängig von der Art der

vertraglichen Verpflichtung ( z.B. zeitweise Überlassung; Übereignung; Dienstleistung)

als auch im Hinblick auf deliktsrechtliche und alle sonstigen Ansprüche

aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper

oder Gesundheit, bei Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar

sind, um das Vertragsziel zu erreichen, sowie nach Produkthaftungsgesetz haftet

das Hotel jedoch auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.

2. Soweit nach diesen Bestimmungen eine Haftung des Hotels besteht, ist diese

auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden beschränkt. Eine Haftung des Hotels

für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

3. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Hotels auf Euro 125.000 für

Personenschäden und auf Euro 5.000 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

4. Bezüglich der Haftung des Hotels für den Verlust oder die Beschädigung von

Besitztümern und Wertgegenständen des Mieters oder der mit Einverständnis

des Hotels übernachtenden Person, die dieser bzw. diese während der

Vertragsdauer in den Räumlichkeiten des Hotels hinterlässt, gilt die

nachstehende Regelung des § 8 dieser AGB.

5. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten

aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzten Unternehmen,

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ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.

6. Die Nutzung des Spa-Bereiches geschieht auf eigene Gefahr. Schäden, die der

Mieter aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution erleidet, werden in keinem

Fall erstattet. Ansonsten gelten die vorstehenden Regelungen.

7. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Hotels für bei Abschluss des

Vertrages vorhandene Mängel der überlassenen Zimmer ist ausgeschlossen.

8. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise

im Hotel anzuzeigen. Ansprüche des Mieters sind innerhalb von 14 Tagen nach

der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungserbringung gegenüber

dem Hotel schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche

nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist

gehindert worden ist.

§ 7. Verjährung

Für alle Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Aushandeln,

dem Abschluss und der Durchführung diese Vertrages sowie im Hinblick

auf deliktsrechtliche und alle sonstigen Ansprüche des Mieters aus

gesetzlichen Schuldverhältnissen beträgt die Verjährung, soweit gesetzliche

Vorschriften nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, ein Jahr. Die

Verjährung beginnt, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend etwas

anderes vorschreiben, mit dem Kalendertage, an dem die Leistungserbringung

nach dem Vertrage beendet werden sollte.

§ 8. Eingebrachte Gegenstände

Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des Hotels,

in den technischen Einrichtungen oder in Konferenzräumen hinterlassen

werden, gelten nicht als eingebracht, wenn sie nicht ausdrücklich von einem erkennbar

berechtigten Mitarbeiter des Hotels in Obhut genommen werden. Für

nicht hinterlegte Wertgegenstände ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.

In Zimmern erstreckt sich eine Haftung nur auf diejenigen Gegenstände und

Materialien, die vom dem aus dem Vertrag Berechtigten eingebracht wurden.

Der Haftungsumfang des Hotels ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

für Beschädigungen oder Verlust eingebrachter Gegenstände und Materialien

auf maximal Euro 3.500, bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten auf Euro 800

beschränkt. Auch dieser Haftungsanspruch erlischt, wenn der Mieter nicht spätestens

am übernächsten Tag nach Erlangung der Kenntnis von Verlust, Zerstörung

oder Beschädigung dem Hotel schriftlich Anzeige erstattet.

§ 9. Stellplätze, Haftung

Soweit dem Mieter ein Stellplatz innerhalb der Hotelgarage oder auf einem

Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch

kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des

Hotels. Das Hotel haftet für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von

Kraftfahrzeugen nur bei eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln

oder solchem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 10. Sonstiges

1. Zurückgebliebene Sachen des Mieters/Übernachtenden werden nur auf Anfrage,

Risiko und Kosten des Mieters nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 12

Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr. Danach werden die

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Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro

übergeben.

2. Das Hotel ist bemüht, Weckaufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

auszuführen.

3. Zu Händen des Mieters/Übernachtenden bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen

werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandelt.

Das Hotel übernimmt die Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die

Nachsendung.

4. Jedwede Haftung des Hotels nach vorstehend Ziffer 1. bis 3. ist ebenfalls ausgeschlossen.

§ 11. Zimmerübergabe, Abreise, Veranstaltungsräume

1. Gebuchte Zimmer stehen dem Mieter/Übernachtenden ab 15.00 Uhr zur Verfügung.

Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das

Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass

der Mieter hieraus irgendwelche Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

2. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 12.00 Uhr geräumt sein. Danach

kann das Hotel über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die

zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 15.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung

stellen, ab 15.00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).

3. Reservierte Veranstaltungsräume stehen dem Mieter nur zu der vereinbarten

Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume über den

vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

des Hotels.

§ 12. Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilwirksamkeit

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels.

2. Es gilt deutsches Recht.

3. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr für sämtliche sich zwischen den

Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Lüneburg.

4. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder

Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, das Gleiche

gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen,

unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich

durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und

ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den

Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.

B. Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

I. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner besonderer

Leistungen im Rahmen der Durchführung eines Pauschalreisevertrages, die

nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Mieter keine Ansprüche geltend

machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

II. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Mieter nicht in

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Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes

nicht möglich.

III. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die der Mieter anlässlich der Inanspruchnahme

einer Sonderleistung erleidet, der Mieter wird insoweit auf die Durchsetzung

seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung

verwiesen.

Adendorf im Juni 2004